Niedenstein

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immo 362° GmbH & Co. KG vertreten durch die
Immo 362° Verwaltungs GmbH


Vorbemerkung


Die oben genannte Firma (nachstehend „Immo 362°“ genannt) ist in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Betrieb der Maklertätigkeit verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese AGB gelten für Maklerverträge mit der Immo 362° GmbH & Co. KG. Ist im Folgenden von „Immo 362°“ die Rede, bezieht sich dies jeweils auf die Immo 362°GmbH & Co. KG, mit der der Maklervertrag konkret zustande gekommen ist.

1.2 Immo 362° schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

1.4 Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.

1.5 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


2. Anzuwendendes Recht; Vertragsabschluss

2.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht als vereinbart.

2.2 Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.

2.4 Immo 362° ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Immo 362°erbringt Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und/oder Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter. Obwohl sich Immo 362° um möglichst vollständige und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.

3.2 Die Angebote von Immo 362° sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf, - vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.

3.3 Neben Maklerleistungen erbringt Immo 362° auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet.

4. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches

4.1 Der Provisionsanspruch von Immo 362° wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises und/oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von Immo 362° die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.

4.2 Der Provisionsanspruch von Immo 362° bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.

4.3 Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von Immo 362° nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist.

5. Provision
Zwischen dem Auftraggeber und Immo 362° werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:

Im Falle eines Objektkaufs richtet sich die vom Käufer und Verkäufer zu zahlende Provision nach dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen. Die Provision wird nach folgender Staffelung berechnet:

  • Bis zu einem Kaufpreis von 6,0 Mio. €: 4,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
  • Über 6,0 Mio. € bis 20,0 Mio. €: 3,00 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
  • Über 20,0 Mio. €: 2,50 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Im Falle der Ausübung einer vertraglich vereinbarten Option zum Erwerb weiterer Flächen oder Objekte wird auf den zusätzlich beurkundeten Kaufpreis eine Provision in entsprechender Höhe fällig. Diese ist zum Zeitpunkt der Optionsausübung zahlbar.

5.2 Vermarktung von Wohnimmobilien

Auch hier basiert die Provision auf dem beurkundeten Kaufpreis inkl. aller damit verbundenen Nebenleistungen.

  • Beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses beträgt die Provision des Käufers 7,14 % inkl. gesetzlicher MwSt. des notariellen Kaufpreises.
  • Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen wird grundsätzlich eine Innenprovision mit der Verkäuferpartei vereinbart. Diese beträgt 7,14 % inkl. gesetzlicher MwSt. und wird ausschließlich vom Verkäufer getragen. In diesen Fällen ist IMMO 362° ausschließlich für den Verkäufer tätig und übernimmt keine Interessenvertretung oder Vermittlungsleistung für die Käuferseite.
  • Sofern im Einzelfall eine paritätische Provisionsteilung vereinbart wird (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern), verpflichtet sich der Käufer, bei Abschluss des Kaufvertrags eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. gesetzlicher MwSt. zu zahlen.
    In diesem Fall darf IMMO 362° auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden, wobei sich IMMO 362° verpflichtet, vom Käufer keine höhere Provision zu fordern oder entgegenzunehmen als von der Verkäuferpartei (§ 656c BGB). Der Käufer hat im Falle eines erfolgreichen Nachweises oder einer erfolgreichen Vermittlung durch IMMO 362° bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrags über das Objekt eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. gesetzlicher MwSt. vom Kaufpreis zu zahlen. Die jeweiligen Provisionsbedingungen für Käufer werden in den Exposés transparent ausgewiesen und in den entstehenden Maklerverträgen verbindlich geregelt.

5.3 Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen und Grundstücken
o Für Lager-, Logistik-, Büro- und Industrieflächen beträgt die Provision 3,0 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt., bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
o Bei Verkaufsflächen beträgt die Provision 3,5 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt., bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
o Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. für Mietverträge, die länger als 5 Jahre abgeschlossen worden sind.
o Die Provisionssätze erhöhen sich um 1,0 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. für Mietverträge, die länger als 10 Jahre abgeschlossen worden sind.
o Enthalten die Miet- oder Pachtverträge Optionen für die Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte, so erhöht sich die Provision jeweils um 0,5 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. je Option und Vormietrecht.
o Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option, zusätzliche Flächen anzumieten bzw. anzupachten, wird die Provision für die zusätzlichen Flächen bei Ausübung der Option gemäß 5.2.1 bis 5.2.4 fällig.
o Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei einem
Staffelmietpreisvertrag gilt die durchschnittliche Monatsmiete, bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Vertrages, ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als Berechnungsgrundlage.
o Abstandszahlungen/Ablösungen für Rechte, Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm usw. erhöhen die jeweilige Berechnungsgrundlage der Provision
gemäß Ziffer 5.

5.4 Vermietung und Verpachtung Wohnflächen
Bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten gestaltet sich der Provisionsanspruch wie folgt: 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet

5.5 Erbbaurecht
Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB5.

6.0 Share-deals
Soweit im Falle eines angebotenen Immobilienkaufvertrages Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile der Eigentümergesellschaft verkauft oder erworben wird oder im umgekehrten Falle bei Angebot des Erwerbes von Geschäfts-/Gesellschaftsanteilen lediglich die der Gesellschaft gehörende Immobilie verkauft oder erworben wird, schuldet der Auftraggeber dem Makler gleichwohl die nach dem ursprünglichen Auftrag vereinbarte Provision, soweit der zustande gekommene Vertrag mit dem ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig ist.

7. Obliegenheiten des Auftraggebers
7.1 Gibt der Auftraggeber die von Immo 362° erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber Immo 362° zur Provisionszahlung verpflichtet Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von Immo 362° erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln.

7.2 Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben oder eine E-Mail an die Immo 362°. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

8. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen. Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

9. Beauftragung durch Dritte
Immo 362° ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Immo 362° wird in diesem Fall ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben. Sofern die Vertragsparteien eine reine Innenprovision vereinbaren ist IMMO 362° ausschließlich für den Verkäufer tätig. Es findet keine Beratung, Vermittlung oder Interessensvertretung gegenüber dem Käufer statt.

10. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

11. Hinweis zum Datenschutz
Hiermit weist Immo 362° den Auftraggeber darauf hin, dass personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages notwendig ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (bspw. Betreiber von Immobilienportalen) erfolgt lediglich sofern dies zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.

12. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

13. Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

14. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

15. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

16. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur online-Streitbeilegung zur Verfügung. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Unser Unternehmen ist jedoch weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17.Geldwäscheprävention
Wir sind verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität der Vertragsparteien, derer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, uns nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen.

18. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

Die vorstehenden Regelungen zu Provisionssätzen und Tätigkeitsbereichen stellen die grundsätzlichen Konditionen von IMMO 362° dar.
Abweichende individualvertragliche Vereinbarungen – insbesondere zu Höhe, Fälligkeit oder Aufteilung der Provision – sind jederzeit möglich und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

19. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Niedenstein). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Transaktion von Immobilien ist Vertrauenssache. Wir ebnen den Weg, denken weiter und begleiten Sie, bis das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen ist.
 
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