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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immo 362° GmbH & Co. KG vertreten durch die
Immo 362° Verwaltungs GmbH


Vorbemerkung


Die oben genannte Firma (nachstehend „Immo 362°“ genannt) ist in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Betrieb der Maklertätigkeit verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese AGB gelten für Maklerverträge mit der Immo 362° GmbH & Co. KG. Ist im Folgenden von „Immo 362°“ die Rede, bezieht sich dies jeweils auf die Immo 362°GmbH & Co. KG, mit der der Maklervertrag konkret zustande gekommen ist.

1.2 Immo 362° schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

1.4 Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.

1.5 Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


2. Anzuwendendes Recht; Vertragsabschluss

2.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht als vereinbart.

2.2 Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.

2.4 Immo 362° ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Immo 362°erbringt Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und/oder Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter. Obwohl sich Immo 362° um möglichst vollständige und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.

3.2 Die Angebote von Immo 362° sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf, - vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.

3.3 Neben Maklerleistungen erbringt Immo 362° auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet.

4. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches

4.1 Der Provisionsanspruch von Immo 362° wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises und/oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von Immo 362° die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit.

4.2 Der Provisionsanspruch von Immo 362° bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.

4.3 Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von Immo 362° nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist.

5. Provision
Zwischen dem Auftraggeber und Immo 362° werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:

5.1 Vermarktung von Gewerbe- und gemischt genutzten Objekten und Grundstücken Im Falle eines Objektkaufes basiert die zu zahlende Provision auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungshöhe für die Provision gegenüber dem Käufer lauten wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von € 6,0 Mio. 4% zzgl. MwSt., über € 6,0 Mio. bis € 20,0 Mio. 3% zzgl. MwSt. und bei Werten über € 20,0 Mio. 2,5% zzgl. MwSt. Bei der Ausübung einer vereinbarten Option mehr Flächen zu erwerben, zahlt der Käufer die Provision für die Mehrflächen zum Zeitpunkt der Ausübung in der beschriebenen Höhe.

5.2 Vermarktung von Wohnimmobilien
Im Falle eines Objektkaufes basiert die zu zahlende Provision auf dem beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Höhe der Provision für einen Käufer eines Mehrfamilienhauses belaufen sich auf 6,00 % des notariellen Verkaufspreises inkl. Mehrwertsteuer. Die Provision im Vermarktungsfall einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses unterliegt der paritätischen Teilung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Maklerprovision in Höhe von 3,00 % einschließlich MwSt. des Kaufpreises. Die IMMO 362° darf auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. In diesem Fall ist die IMMO 362° berechtigt, mit dem Käufer eine Provision in gleicher Höhe zu vereinbaren. Hierbei verpflichtet sich die IMMO 362° gegenüber dem Auftraggeber, sich vom Käufer keine Provision versprechen zu lassen, zu verlangen oder entgegenzunehmen, die von der in diesem Vertrag vereinbarten Provisionshöhe abweicht. Für unsere Nachweis-/Vermittlungstätigkeit ist vom Käufer bei Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über die Immobilie eine Provision von 3,00 % (inkl. Umsatzsteuer) berechnet vom beurkundeten Kaufpreis zu zahlen.

 

5.3 Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen und Grundstücken
o Für Lager-, Logistik-, Büro- und Industrieflächen beträgt die Provision 3,0 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt., bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
o Bei Verkaufsflächen beträgt die Provision 3,5 Nettomonatsmieten zzgl. MwSt., bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
o Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,5 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. für Mietverträge, die länger als 5 Jahre abgeschlossen worden sind.
o Die Provisionssätze erhöhen sich um 1,0 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. für Mietverträge, die länger als 10 Jahre abgeschlossen worden sind.
o Enthalten die Miet- oder Pachtverträge Optionen für die Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte, so erhöht sich die Provision jeweils um 0,5 Nettomonatsmieten zuzüglich MwSt. je Option und Vormietrecht.
o Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option, zusätzliche Flächen anzumieten bzw. anzupachten, wird die Provision für die zusätzlichen Flächen bei Ausübung der Option gemäß 5.2.1 bis 5.2.4 fällig.
o Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei einem
Staffelmietpreisvertrag gilt die durchschnittliche Monatsmiete, bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Vertrages, ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als Berechnungsgrundlage.
o Abstandszahlungen/Ablösungen für Rechte, Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm usw. erhöhen die jeweilige Berechnungsgrundlage der Provision
gemäß Ziffer 5.

5.4 Vermietung und Verpachtung Wohnflächen
Bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten gestaltet sich der Provisionsanspruch wie folgt: 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet

5.5 Erbbaurecht
Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB5.

6.0 Share-deals
Soweit im Falle eines angebotenen Immobilienkaufvertrages Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile der Eigentümergesellschaft verkauft oder erworben wird oder im umgekehrten Falle bei Angebot des Erwerbes von Geschäfts-/Gesellschaftsanteilen lediglich die der Gesellschaft gehörende Immobilie verkauft oder erworben wird, schuldet der Auftraggeber dem Makler gleichwohl die nach dem ursprünglichen Auftrag vereinbarte Provision, soweit der zustande gekommene Vertrag mit dem ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig ist.

7. Obliegenheiten des Auftraggebers
7.1 Gibt der Auftraggeber die von Immo 362° erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber Immo 362° zur Provisionszahlung verpflichtet Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von Immo 362° erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln.

7.2 Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben oder eine E-Mail an die Immo 362°. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

8. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen. Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

9. Beauftragung durch Dritte
Immo 362° ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Immo 362° wird in diesem Fall ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben.

10. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

11. Hinweis zum Datenschutz
Hiermit weist Immo 362° den Auftraggeber darauf hin, dass personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages notwendig ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (bspw. Betreiber von Immobilienportalen) erfolgt lediglich sofern dies zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.

12. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

13. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

14. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

15. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

16. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Niedenstein). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.


Niedenstein, den 19.08.2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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